DSGVO – WhatsApp! Facebook und Co.


Disclaimer: Das hier genannte sind nur die grundlegendsten Fakten und Informationen. Wir können nicht gewährleisten, dass aus juristischer Sicht, alles zu 100% korrekt beschrieben ist, da in der Redaktion niemand Jura studiert hat. (Wir sind eben nur eine Schülerzeitung.) Des Weiteren ist und bleibt dieser Text auf dem Stand vom 16.05.2018 und darf nicht als Basis für Aufsätze, Facharbeiten oder ähnliches genutzt werden. Er dient lediglich zur grundlegenden Aufklärung der Schüler des RSGs in Leipzig über dieses Thema.


Diese Buchstabenfolge ist euch sicherlich nicht neu. DSGVO, das steht für „EU Datenschutz Grundverordnung“. Klingt erstmal sehr kompliziert und juristisch, ist aber letztendlich gar nicht so schwer

Zuerst einmal, was ist die DSGVO eigentlich? Die DSGVO ist eine Verordnung (man könnte es auch als Gesetz bezeichnen), die am 25. Mai 2018 ihre volle Wirkung erlangt. Ab diesem Datum schreibt sie diverse Dinge, die die Verarbeitung bzw. Sammlung von Daten (speziell im Internet, aber auch offline) betreffen, vor.

Beispielsweise dürfen nur noch Daten von Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gesammelt und verarbeitet werden. Dies ist auch der Grund, warum WhatsApp in letzter Zeit so oft in den Nachrichten vertreten war. Allerdings gibt es scheinbar keine Vorschrift, wie stark bzw. genau das Alter überprüft werden muss, weshalb WhatsApp zwar die AGBs und die Datenschutzerklärung aktualisiert hat, aber (zumindest bis jetzt) keine genauere Prüfung eingebaut hat.

Aber was wird denn nun eigentlich anders?

Eigentlich nicht sonderlich viel, die Unternehmen haben die Verpflichtungen, eine höhere Transparenz, was das Sammeln von Daten angeht, zu gewährleisten und einige Richtlinien mehr, welche Daten sie wie verarbeiten dürfen.

Wir Verbraucher hingegen, bekommen mehr Rechte. Wir können jetzt beispielsweise eine detaillierte Auskunft darüber verlangen, wie lange unsere Daten wo und warum gespeichert werden. Es gibt sogar eine Frist, die besagt, dass die Antwort des Unternehmens binnen eines Monats erfolgen muss. Die Frist kann auf bis zu 3 Monate verlängert werden.

Des Weiteren werden natürlich die AGBs, Datenschutzerklärungen und so weiter überarbeitet. Aber, zum Pech der Nutzer, gibt es auch hier neue Vorgaben, die besagen, dass diese Dokumente allgemeinverständlicher und detaillierter seien sollen, was aber auch bedeutet, dass sie länger werden. Demnach kommen wir dem Satz »Kein Mensch liest sich so etwas durch« vermutlich noch einen Schritt näher.

2 Gedanken zu „DSGVO – WhatsApp! Facebook und Co.“

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.